Wir könnten in jedem Blogbeitrag auf neue Arten von Betrugsformen hinweisen, die auch in Form von SMS die Runde drehen: Enkeltrick, vermeintliche Zollgebühren, Zahlungen vom Finanzamt – die Liste ist lang. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen gehören auch dazu. Dann könnten wir den Beitrag eigentlich auch schon beenden. Nicht so voreilig, denn bei Mahnschreiben per Kurzmitteilung muss es sich nicht immer um Spam handeln, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt (Urteil vom 07.05.204, AZ.: I-4 U 252/22):
Ein Inkassounternehmen hatte nach zwei unbeantworteten Mahnschreiben per Post einer vermeintlich säumigen Kundin eine SMS mit einer Zahlungsaufforderung geschickt. Eine unzulässige und aggressive Geschäftshandlung, befand die Verbraucherzentrale und verklagte die Firma daraufhin. Die Anklage wurde zwar generell fallengelassen, da die Forderung letztendlich nicht nachgewiesen werden konnte. Doch das Gericht gab dem angeklagten Gläubiger in einer Sache Recht. Bei der versendeten SMS handelte es sich um einen legitimen Vorgang, ähnlich dem Versenden einer E-Mail. Zumal der Kurzmitteilung bereits zwei Mahnschreiben vorausgegangen waren.
Kurz gesagt, dürfen Unternehmen Mahnungen grundsätzlich per SMS verschicken, wenn die Forderung berechtigt ist. Denn laut § 286 BGB müssen Unternehmen im außergerichtlichen Mahnverfahren keine bestimmte Form einhalten. Zudem handelt es sich der Begründung des OLG zufolge auch nicht um eine Verletzung der Privatsphäre – im Gegensatz zu Telefonanrufen. Jeder könne selbst entscheiden, ob sie oder er eine Kurznachricht oder E-Mail öffnet.
Doch wie lassen sich nun seriöse Mahnungen per SMS von Betrugsversuchen unterscheiden? Eine Mahnung, insbesondere von Inkassounternehmen, muss klar den Namen oder die Firma des Auftraggebers, den Forderungsgrund, den eventuellen Vertragsgegenstand sowie das Datum des Vertragsabschlusses beinhalten. Ein Inkassobüro muss zusätzlich im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein. In jedem Fall erhalten Sie eine angemessene Frist, die ausstehende und in der Sache begründete Zahlung zu begleichen.
Existiert keine Forderung gegen Sie, sollten Sie misstrauisch werden. Ebenso wenn die oben genannten Informationen und eine angemessene Zahlungsfrist fehlen oder die Nachrichten gar Drohungen enthalten. Außerdem hat das OLG in seinem Urteil angedeutet, dass der massenhaften Versand von Mahnungen per SMS unzulässig ist. Gleiches gilt auch für die Zahlungserinnerung außerhalb üblicher Geschäftszeiten, zum Beispiel nachts. Grundsätzlich weist die Verbraucherzentrale jedoch darauf hin, dass die meisten Inkassounternehmen eher den seriöseren Weg per Post wählen. Insofern ist der Versand von Mahnungen per SMS schon eher ungewöhnlich.